Reiseveranstalter muss auf strenge Einfuhrbestimmungen des Urlaubslandes für Medikamente hinweisen

Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 38 O 43/11

Reiseveranstalter muss Kunden auf strenge Einfuhrbestimmungen des Urlaubslandes für Medikamente hinweisen

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Die Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass der Veranstalter nach Treu und Glauben gehalten ist, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten.

Wegen Verletzung dieser Grundsätze hat die Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin einen Reiseveranstalter zur teilweisen Rückzahlung der Reisekosten als Schadensersatz verurteilt. Der Kunde hatte eine Pauschalreise nach Dubai für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erfuhr, kündigte er den Vertrag und focht ihn hilfsweise an mit der Begründung, seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die VAE nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert. Dem ist das Landgericht mit der Begründung gefolgt, der Veranstalter hätte Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können und den Kunden entsprechend warnen müssen. Allerdings treffe den Kunden ein Mitverschulden, so das Gericht: Auch er hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Mitverschulden des Kunden bewertete das Landgericht mit einem Drittel.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 102/2011 des Kammergerichts Berlin vom 26.10.2011

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